AGB
der Fa. TNF Fabricius e.K.
Clara-Zetkin-Str. 5, 99334 Amt Wachsenburg
Unsere Lieferungen – darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Anderslautende Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.
I. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht in den Verträgen selbst etwas anderes vereinbart ist. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind unseren allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenüber unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Im Sinne unserer allg. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind:
Verbraucher natürliche Personen, die mit uns in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diese einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunden sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
II. Auftragserteilung
Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
Gehören zu unserem Angebot Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Zeichnungen. Abbildungen und Gewichts- und Maßangaben, so sind diese nur dann für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, sofern der Vertrag selbst nichts anderes bestimmt.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Etwaige bereits erstattete Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Auftragsbestätigung dar, kann aber mit dieser verbunden werden.
Sofern der Kunde die Bestellung auf elektronischem Wege vornimmt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB`s zugesandt.
III. Vertraulichkeit
Der Kunde wie auch wir sind verpflichtet, alle Unterlagen wie z. B. auch Muster, Modelle, Software und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnis. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Partner ohne Verwertung geheimzuhalten der Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Partners entwickelt werden.
IV. Zeichnungen und Beschreibungen
Von uns unserem Kunden zur Verfügung gestellte Zeichnungen, technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung bleiben unser Eigentum und sind - sofern nichts anderes bestimmt ist - mit Beendigung der Vertragsbeziehung an uns zurückzugeben.
V. Muster und Fertigungsmittel
Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge. Formen. Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von uns gesondert in Rechnung gestellt.
Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel tragen wir.
Beendet der Kunde während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit und nimmt diese trotz schriftlicher Aufforderung durch uns nicht unverzüglich wieder auf, so sind wir berechtigt, ihm alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten in Rechnung zu stellen.
Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich für die Dauer von drei Jahren nach der letzten Lieferung. Nach Ablauf der Frist sind wir zu keiner Bereithaltung mehr verpflichtet.
Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, in unserem Besitz. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Herausgabe der Fertigungsmittel zu verlangen, wenn wir wiederholt minderwertige Qualität geliefert haben oder aus sonstigen Gründen lieferunfähig sind oder zahlungsunfähig geworden sind.
Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf, für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. Nach Ablauf der Verwahrungfrist können wir frei über die Fertigungsmittel verfügen.
VI. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk und schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt derzeitiger Listenpreise genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge berechtigt uns zu einer angemessenen Erhöhung der Stückpreise.
VII. Zahlungsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen laut Angebot zu zahlen, sofern der Kunde nicht mit der Begleichung von Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung insgesamt in Verzug ist. Das Recht zur Aufrechnung besteht nur, wenn Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, sofern der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.
Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Ansprüche gegen uns stehen dem Kunden nur unmittelbar zu und sind nicht abtretbar.
VIII. Lieferung
Liefertermin und Lieferfrist bedürfen der Schriftform. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als Festtermin bestätigt sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Absendung der Ware durch uns. Wir werden die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitstellen. Teillieferungen sind- soweit vereinbart- zulässig. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, Arten- und Sorteneinteilung mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.
IX. Versand und Gefahrübergang
Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.
Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
X. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer berechtigt, die Forderung gegen den Dritten einzuziehen. Wir behalten uns aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Bestimmungen von Ziff. X von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
XI. Qualitätssicherung
Soweit vereinbart, unterhalten wir in Abstimmung mit dem Kunden ein Qualitätsmanagementsystem, nach dem die an den Kunden zu liefernde Ware von uns hergestellt und geprüft wird. Wenn wir für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Ware Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferern beziehen, so werden wir den Vorlieferer vertraglich in unser Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität des Vorlieferers sichern. Wir werden über die Durchführung unserer Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Ware übersichtlich geordnet verwahren. Der Kunde ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Einsicht in diese Aufzeichnungen zu nehmen bzw. Kopien hiervon zu verlangen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und Muster 10 Jahre. Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Ware Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Ware oder vor sonstigen neuen Qualitätssicherungsmaßnahmen werden wir den Kunden so rechtzeitig benachrichtigen, dass dieser prüfen kann, ob sich die beabsichtigten Änderungen auf das Vertragsobjekt nachteilig auswirken können. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn wir nach sorgfältiger Prüfung nachteilige Auswirkungen für ausgeschlossen halten.
Stellen wir eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Ware fest (Qualitätseinbrüche), werden wir den Partner hierüber und über unsere diesbezüglich geplanten Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen.
Wir verwenden ein Warenkennzeichnungssystem, das zuverlässig die Identifizierung fehlerhafter Produktionsmengen ermöglicht.
XII. Gewährleistung
Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich nach Eingang die Waren zu prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, Offensichtliche Mängel muss der Unternehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften.
Für den Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig gemäß den vorstehenden Bestimmungen angezeigt hat. Garantien erhält der Kunde durch uns -sofern nichts anderes vereinbart ist- nicht.
Ist der Kunde Unternehmer, so leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Rechnungssumme ( Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Der Kunde verpflichtet sich, uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel Vorort zu überprüfen.
XIII. Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen.
Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern der Mangel auf unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, unzulässige Änderung oder Nachbearbeitung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden, bzw. diesem zuzurechnende Dritte zurückzuführen ist. Die Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
XIV. Produkthaftung
Soweit wir für einen Produktschaden verantwortlich sind, werden wir auf erstes schriftliches Anfordern den Kunden von Schadenersatzansprüchen Dritter insoweit freistellen, als die Ursache in unserem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und wir im Außenverhältnis selbst haften.
XV. Schutzrechte
Wir leisten Gewähr dafür, dass im Zusammenhang mit unserer Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Wird der Kunde von einem Dritten wegen Verletzung dieser Rechte in Anspruch genommen, so werden wir den Kunden auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und von allen seinen notwendigen Aufwendungen freistellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne unsere Zustimmung irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Wir haften nicht, wenn wir die Ware nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Angaben des Partners hergestellt haben und wir nicht wussten oder wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, uns von Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.
XVI. Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, sowie der Wert der Ware angemessen zu berücksichtigen.
XVII . Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder für öffentlich rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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